- Fehler
Achtung:
Die überarbeiteten Vergaberichtlinien des Einheimischenmodells der Gemeinde Berglern bieten jetzt auch Gemeindeeinwohnern, welche die volle Punktzahl nach unseren Vergabebedingungen noch nicht erfüllt haben, die Möglichkeit, ein Grundstück über das Einheimischenmodell Berglern zu erwerben! Nähere Informationen hierzu finden Sie in den unten aufgeführten Vergaberichtlinien.
VERGABEBEDINGUNGEN
für die Vergabe von gemeindeeigenen Grundstücken an Einheimische beschlossen in der Sitzung des
Gemeinderates Berglern am 03.09.2003, geändert in der Sitzungen des Gemeinderates am
27.06.2006 und 29.01.2009.
I. Vergabevoraussetzungen
1.1.
Die Bewerberin, der Bewerber muss Gemeindeangehörige/-r sein und muss nach den folgenden Vergabeschlüssel unter Ziffer II. mindestens 70 Punkte erreichen.
1.2.
Die Bewerberin, der Bewerber muss volljährig sein, sie/er muss zudem einen Bedarf nachweisen. Er darf nicht Eigentümer eines Baugrundstückes, eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung sein.
1.3.
Bei Ehepaaren und in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren zählt nur der Bewerber mit der höheren Punktezahl.
1.4.
Bewerber deren Eltern Eigentümer bebaubarer Grundstücke oder vermieteten Wohnraumes sind, können grundsätzlich kein Grundstück von der Gemeinde zu den Bedingungen des Einheimischenmodells erhalten.
II. Vergabeschlüssel
1.
Als Einheimischer im Sinne dieser Richtlinien gilt, wer seit mindestens 5 Jahren seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Berglern hat bzw. hatte. Für jedes vollendete Jahr ab dem vollendeten 10. Lebensjahr in dem die Bewerberin/der Bewerber ohne Unterbrechung ihren/seinen Hauptwohnsitz in Berglern bis zum Zeitpunkt der Bewerbung hat, erhält sie/er 5 Punkte.
Für jedes Jahr in dem die Bewerberin/der Bewerber in der Vergangenheit nach Vollendung des 10. Lebensjahres ihren/seinen Hauptwohnsitz zusammenhängend in der Gemeinde Berglern hatte, erhält sie/er 5 Punkte.
2. Familienstand
- Verheiratet: 5 Punkte
- Kinder unter 18 Jahren (im Haushalt wohnend)
für das 1. Kind 10 Punkte
für jedes weitere Kind 20 Punkte
- Kinder über 18 Jahre (im Haushalt wohnend) bis zu 6 Punkte
3. Bedürftigkeit und soziale Integration bis zu 10
III. Entscheidungszuständigkeit
Die Entscheidung über die Vergabe der Grundstücke trifft der Gemeinderat auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages und einer schriftlichen Aufstellung über die Vergabe der Punkte. Sollten mehr Bewerbungen als verfügbare Grundstücke vorliegen, wird eine Rangliste aller Bewerbungen erstellt. Bei gleicher Punktzahl haben Familien mit Kindern und Ehepaare Vorrang vor anderen.
IV. Kauf- bzw. Pachtpreis
1.
Der Kaufpreis für Grundstücke, auf denen nach dem Bebauungsplan ein Gebäude mit mindestens 2 Wohnungen zulässig ist, beträgt 110,00 Euro pro Quadratmeter. Dieser Betrag gilt auch dann, wenn tatsächlich nur eine Wohnung errichtet wird.
2.
Der Kaufpreis für Grundstücke, auf denen nach dem Bebauungsplan ein Gebäude mit nur einer Wohnung zulässig ist, beträgt 90,00 Euro pro Quadratmeter.
3.
Bewerber, die ein Grundstück nach IV. erwerben, können sich wahlweise auch für den Erwerb auf Erbpachtbasis entscheiden. In diesem Falle ist ein jährlicher Erbpachtzins von 2,70 Euro pro Quadratmeter zu zahlen, wenn auf dem Grundstück nur eine Wohneinheit errichtet wird, ansonsten 3,30 Euro pro Quadratmeter (jeweils 3 % des Kaufpreises).
Die Gemeinde räumt dem Erwerber notariell, ein auf zwölf Jahre ab Vertragsabschluss befristetes Kaufrecht ein. Die Frist kann von der Gemeinde verlängert werden, wenn hierfür besondere Gründe nachgewiesen werden. Als Kaufpreis wird ein Quadratmeterpreis von 90,00 Euro, wenn auf dem Grundstück nur eine Wohneinheit errichtet wird, zugesichert, ansonsten 110,00 Euro, der sich ab Beginn des sechsten Jahres ab der notariellen Beurkundung pro vollendetem Jahr um 2,50 Euro erhöht. Entscheidet sich der Erwerber für die Fortsetzung des Erbpachtverhältnisses, so wird der Erbpachtzins nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist an den Verkehrswert angepasst.
4.
Die Erschließungskosten nach BauGB und die nicht umlagefähigen Kosten der Erschließung sind in den Fällen des Erwerbes nach Nr. IV.1 und IV.2 dem Kaufpreis hinzuzurechnen und Ablösevereinbarungen im Kaufvertrag zu schließen. Im Falle des Erwerbs auf Erbpachtbasis nach Nr. IV.3 sind die Erschließungskosten nach BauGB und die nicht umlagefähigen Erschließungskosten von den Erwerbern nach der notariellen Beurkundung in einer Summe an die Gemeinde zu bezahlen. Die Herstellungsbeiträge für Wasser und Abwasser sowie die Kosten der Haus- und Grundstücksanschlüsse sind, soweit sie von der Gemeinde bereits verauslagt sind, in jedem Falle gesondert zu erstatten.
Dies gilt gegebenenfalls auch für die Kosten eines Gasanschlusses, unabhängig davon, ob der Erwerber sein Wohnhaus mit Gas versorgen möchte.
V. Ergänzungsbedingungen
Der Erwerber eines Gemeindegrundstückes muss sich verpflichten, folgende Bedingungen notariell anzuerkennen:
1.
Der Erwerber verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der notariellen Beurkundung ein Wohngebäude zu errichten und mindestens zwölf Jahre selbst darin zu wohnen, d.h. den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dort zu haben.
2.
Bei Verstoß gegen die Vereinbarung V.1 hat der Erwerber die Differenz zwischen dem Kaufpreis nach Nr. IV und dem heutigen Verkehrswert in einer Summe an die Gemeinde zu zahlen. Ein etwa geschlossener Erbpachtvertrag verliert seine Wirksamkeit, in diesen Fällen ist der Verkehrswert zu entrichten. Als heutiger Verkehrswert wird ein Betrag von 230,00 Euro ohne Erschließungskosten pro Quadratmeter vereinbart. Die Forderung der Gemeinde wird durch eine Grundbucheintragung abgesichert.
3.
Der Gemeinde ist für das Grundstück und etwa darauf errichteter Gebäude ein Ankaufsrecht, ein Heimfallsrecht und ein Vorkaufsrecht einzuräumen.
VI. Erwerb durch Nichteinheimische
1.
Gemeindeeinwohner, welche die Bedingungen für das Einheimischenmodell nach I. in Verbindung mit II. dieser Vergaberichtlinien in absehbarer Zeit erfüllen, haben die Möglichkeit ein Grundstück auf Erbpachtbasis zu folgenden Konditionen zu erwerben.
2.
Die jährliche Erbpacht nach VI.1 wird mit 4% aus einem Betrag von 190,00 Euro pro Quadratmeter ohne Erschließungskosten berechnet. Im Falle des Erwerbs auf Erbpachtbasis nach Nr. VI.1 sind die Erschließungskosten nach BauGB und die nicht umlagefähigen Erschließungskosten von den Erwerbern nach der notariellen Beurkundung in einer Summe an die Gemeinde zu bezahlen. Die Herstellungsbeiträge für Wasser und Abwasser sowie die Kosten der Haus- und Grundstücksanschlüsse sind, soweit sie von der Gemeinde bereits verauslagt sind, in jedem Falle gesondert zu erstatten. Dies gilt gegebenenfalls auch für die Kosten eines Gasanschlusses, unabhängig davon, ob der Erwerber sein Wohnhaus mit Gas versorgen möchte.
Dem Erwerber wird das Grundstück auf die Dauer von 10 Jahren ab Abschluss des Erbbaurechtsvertrages zum Kauf angeboten. Dieses Angebot kann er ab dem Zeitpunkt annehmen, zu dem er die Bedingungen des Einheimischenmodells erfüllt. Als Kaufpreis wird ein Quadratmeterpreis von 90,00 Euro, wenn auf dem Grundstück nur eine Wohneinheit errichtet wird, zugesichert, ansonsten 110,00 Euro.
Hierbei ist zu beachten, dass die jährliche Wertsteigerung des Grundstückes von 2,50 €/m² (siehe IV.3 Satz 5) für die ersten 5 Jahre ab Vertragsschluss ausgesetzt wird.
Sollte der Erwerber innerhalb dieser 10 Jahre das Grundstück nicht zu den oben genannten Konditionen erwerben, kann er das Erbpachtverhältnis fortsetzen. Der Erbpachtzins wird dabei nach Ablauf von 12 Jahren ab der notariellen Beurkundung an den Verkehrswert (Punkt V.2 Satz 3) angepasst.
3.
Die unter den Punkten III. und V. aufgeführten Bestimmungen dieser Vergabebedingungen gelten unverändert.
VII. Schlussbestimmungen
Der Gemeinderat Berglern behält sich vor, von diesen Richtlinien abzuweichen, wenn dies aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen oder sonst im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Der Gemeinderat Berglern behält sich vor, nach einem angemessenen Zeitraum die Richtlinien den geänderten Verhältnissen anzupassen. Einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Richtlinien gibt es nicht.
Gemeinde Berglern
Wartenberg, 30.01.2009
gez.
Herbert Knur
1. Bürgermeister


