Allgemeine Informationen

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Satzung zur Regelung
von Fragen der Verfassung des Schulverbandes
(Verbandssatzung)

Die Schulverbandsversammlung des Hauptschulverbandes Wartenberg (nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i. V. m. Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 KommZG folgende

 

Satzung
zur Regelung von Fragen der Verfassung 
des Schulverbandes
(Verbandssatzung):

§ 1
Name und Sitz des Schulverbandes

(1) Der Schulverband führt folgenden Namen: Hauptschulverband Wartenberg.

(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Wartenberg.

 

§ 2
Kassengeschäfte

Die Kassengeschäfte des Schulverbandes werden von der Verwaltungsgemeinschaft War­tenberg geführt.
 

§ 3
Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schul­verbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig, Art. 9 BaySchFG
i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG. Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversamm­lung.Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbe­fugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2 Absätze 3 und 4) übertragen werden.
(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,-- € für jede Sitzung.
(4) Der Schulverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine mo­natliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für den Schulverbandsvorsitzenden monatlich 600,-- € und für seinen Stell­vertreter monatlich 90,-- €.
(5) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner
a) für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Rechtsvorschriften und zwar nach den Sätzen für Beamte ab Besol­dungsgruppe A 8; als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulver­bandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort, insbesondere, an dem in § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Schulverbandes genannten Ort stattfinden;
b) wenn sie Angestellte oder Arbeiter sind; Entschädigung für den nachgewiesenen Ver­dienstausfall; c) wenn sie selbstständig Tätige sind, für den entstandenen Verdienstausfall einen Pau­schalsatz von 15,-- € für jede Stunde Sitzungsdauer, soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach 19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen statt­finden;
d) wenn sie keine Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b) und c) haben, wenn ihnen je­doch im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft aus­geglichen werden kann, einen Pauschalsatz von 15,-- € unter den in Buchst. c) genann­ten Voraussetzungen. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet die Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des Betroffenen.
(6) Die Entschädigungsleistungen nach Abs. 5 werden nur auf Antrag gewährt.

§ 4
Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss.
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die die Schulverbandsver-
sammlung aus ihrer Mitte bestellt.

§ 5
Ausscheiden von Mitgliedern

Scheidet in Folge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulver­band und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt.

§ 6
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverban­des  (Verbandssatzung) vom 15.07.2002 außer Kraft.
 
 
Hauptschulverband Wartenberg
 
Wartenberg, 11.07.2008
 
gez.
Hans Wiesmaier
Schulverbandsvorsitzender
 

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wurde im Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 29 vom 16.07.2008 amtlich bekannt gemacht.
 
Wartenberg, 31.07.2008
 
Hauptschulverband Wartenberg
 
gez.
Hans Wiesmaier
Schulverbandsvorsitzender

 

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