Satzung zur Regelung
von Fragen der Verfassung des Schulverbandes
(Verbandssatzung)
Die Schulverbandsversammlung des Hauptschulverbandes Wartenberg (nachfolgend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i. V. m. Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 KommZG folgende
Satzung
zur Regelung von Fragen der Verfassung
des Schulverbandes
(Verbandssatzung):
§ 1
Name und Sitz des Schulverbandes
(1) Der Schulverband führt folgenden Namen: Hauptschulverband Wartenberg.
(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Wartenberg.
§ 2
Kassengeschäfte
Die Kassengeschäfte des Schulverbandes werden von der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg geführt.
§ 3
Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung
(1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig, Art. 9 BaySchFG
i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG. Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung.Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2 Absätze 3 und 4) übertragen werden.
(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,-- € für jede Sitzung.
(4) Der Schulverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für den Schulverbandsvorsitzenden monatlich 600,-- € und für seinen Stellvertreter monatlich 90,-- €.
(5) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner
a) für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Rechtsvorschriften und zwar nach den Sätzen für Beamte ab Besoldungsgruppe A 8; als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort, insbesondere, an dem in § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Schulverbandes genannten Ort stattfinden;
b) wenn sie Angestellte oder Arbeiter sind; Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall; c) wenn sie selbstständig Tätige sind, für den entstandenen Verdienstausfall einen Pauschalsatz von 15,-- € für jede Stunde Sitzungsdauer, soweit die Sitzungen nicht in der Zeit nach 19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden;
d) wenn sie keine Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b) und c) haben, wenn ihnen jedoch im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, einen Pauschalsatz von 15,-- € unter den in Buchst. c) genannten Voraussetzungen. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet die Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des Betroffenen.
(6) Die Entschädigungsleistungen nach Abs. 5 werden nur auf Antrag gewährt.
§ 4
Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss.
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die die Schulverbandsver-
sammlung aus ihrer Mitte bestellt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die die Schulverbandsver-
sammlung aus ihrer Mitte bestellt.
§ 5
Ausscheiden von Mitgliedern
Scheidet in Folge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulverband und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes (Verbandssatzung) vom 15.07.2002 außer Kraft.
Hauptschulverband Wartenberg
Wartenberg, 11.07.2008
gez.
Hans Wiesmaier
Schulverbandsvorsitzender
Bekanntmachungsvermerk:
Diese Satzung wurde im Amtsblatt des Landratsamtes Erding Nr. 29 vom 16.07.2008 amtlich bekannt gemacht.
Wartenberg, 31.07.2008
Hauptschulverband Wartenberg
gez.
Hans Wiesmaier
Schulverbandsvorsitzender



