Allgemeine Informationen

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Satzung
zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes
(Verbandssatzung):


§ 1 Name und Sitz des Schulverbandes

(1) Der Schulverband führt folgenden Namen: Mittelschulverband Wartenberg.

(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Wartenberg.

 

§ 2 Kassengeschäfte

Die Kassengeschäfte des Schulverbandes werden von der Verwaltungsgemeinschaft War­tenberg geführt.

 

§ 3 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Schul­verbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig, Art. 9 BaySchFG

i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 KommZG. Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversamm­lung. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbe­fugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung (§ 2 Absätze 3 und 4) übertragen werden.

(2) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulverbandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG), haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 9 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG.

(3) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,-- € für jede Sitzung.

(4) Der Schulverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine mo­natliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für den Schulverbandsvorsitzenden monatlich 600,-- € und für seinen Stell­vertreter monatlich 90,-- €.

(5) Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner

a)  für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Rechtsvorschriften und zwar nach den Sätzen für Beamte ab Besol­dungsgruppe A 8; als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulver­bandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort, insbesondere, an dem in § 13 Abs. 2 der

Geschäftsordnung des Schulverbandes genannten Ort stattfinden;

b)  wenn sie Angestellte oder Arbeiter sind; Entschädigung für den

nachgewiesenen Ver­dienstausfall; c) wenn sie selbstständig Tätige

sind, für den entstandenen Verdienstausfall einen Pau­schalsatz von

15,-- € für jede Stunde Sitzungsdauer, soweit die Sitzungen nicht in der

Zeit nach 19.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen

Feiertagen statt­finden;

d)  wenn sie keine Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b) und c) haben, wenn ihnen je­doch im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft aus­geglichen werden kann, einen Pauschalsatz von 15,-- € unter den in Buchst. c) genann­ten Voraussetzungen. Ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, entscheidet die Schulverbandsversammlung unter Ausschluss des Betroffenen.

(6) Die Entschädigungsleistungen nach Abs. 5 werden nur auf Antrag gewährt.

 

§ 4 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss.
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die die Schulverbandsver-
sammlung aus ihrer Mitte bestellt.

 

§ 5 Ausscheiden von Mitgliedern

Scheidet in Folge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Schulver­band und dem ausscheidenden Verbandsmitglied statt.

 

§ 6 Inkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Hauptschulverbandes Wartenberg (Verbandssatzung) vom 11.07.2008 außer Kraft.

 

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