Fehler
  • XML Parsing Error at 1:393. Error 9: Invalid character

Kinderkrippe im Gemeindekindergarten

Drucken

Im Haus für Kinder werden Krippenkinder, Kindergartenkinder und Hortkinder
betreut.
Die jeweiligen Bestimmungen entnehmen Sie bitte den einzelnen Unterpunkten.

 

Die Einschreibung für einen Krippen-, Kindergarten- oder Hortplatz für das Haus für Kinder Wartenberg (ehemals Gemeindkindergarten mit Krippe und Hort) findet am Donnerstag, 9. Februar 2012 von 8.00 bis 16.00 Uhr in der Einrichtung statt.

 

Vorab können Sie die Einrichtung am Donnerstag, 2.2. 2012 besichtigen. Der

Rundgang durch das Haus beginnt um 15.00 Uhr, die Erzieherinnen informieren Sie über unsere pädagogische Arbeit.

 

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Frau Kebesch, Tel. 08762 / 42 621-0
oder Email an:  hausfuerkinder-wartenberg@t-online.de

Der Markt Wartenberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 06.07.2011 gültigen Fassung folgende

 

Satzung

über den Betrieb und die Benutzung der Gemeindekindertagesstätten des Marktes  Wartenberg

(Kindertagesstättensatzung)

 

 

 

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen für alle Gemeindekindertagesstätten

 

 

§ 1 Trägerschaft und Rechtsform

 

(1)   Der Markt Wartenberg ist Träger einer Kindertagesstätte mit folgenden Einrichtungen:

a) Gemeindekinderkrippe

b) Gemeindekindergarten

c) Gemeindekinderhort.

(2) Die Kindertagesstätte wird als öffentliche Einrichtung im Sinne der GO betrieben. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Kindertagesstätte obliegen dem Markt Wartenberg. Für den inneren Betrieb der Kindertagesstätte ist die Kindertagesstättenleitung zuständig und verantwortlich.

 

§ 2 Aufgaben, Elternzusammenarbeit, Kindertagesstättenjahr 

 

(1)   Die Gemeindekinderkrippe ist eine Einrichtung für Kinder bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres (Art. 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BayKiBiG).

 

(2)   Der Gemeindekindergarten ist eine Einrichtung im vorschulischen Bereich. Er dient der Erziehung und Bildung der Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG).

 

(3)   Der Gemeindekinderhort ist eine Einrichtung für Kinder von der Einschulung bis zum Ende der Volksschulpflicht (Art. 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BayKiBiG).

 

(4)   Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Träger und Eltern wird für jede Einrichtung jährlich aus den Reihen der Personensorgeberechtigten ein Elternbeirat gewählt.

 

(5)  Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.

 

(6)   Das Kindertagesstättenjahr beginnt jeweils am 01. September und endet jeweils am darauf folgenden 31. August.

(7)        An 30 Tagen im Jahr bleibt die Kindertagesstätte geschlossen. Weitere Schließzeiten aus betrieblichen Notwendigkeiten behält sich der Markt Wartenberg ausdrücklich vor.

 

 

§ 3 Allgemeine Aufnahmebestimmungen

 

(1)   Die erstmalige Aufnahme in die Kindertagesstätte setzt die Anmeldung durch den Personensorgeberechtigten und die Entrichtung der Aufnahmegebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des Personensorgeberechtigten zu machen und auf Verlangen Nachweise vorzulegen. Bei der Anmeldung ist die gewünschte Betreuungszeit anzugeben. Bei der Anmeldung ist eine kinderärztliche  Untersuchung (altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung) nachzuweisen.

(2)   Die Aufnahme in der Kindertagesstätte erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
a) Kinder, die im Gebiet des Marktes Wartenberg wohnen,

b) Kinder, deren Mutter bzw. Vater alleinstehend und berufstätig ist,

c) Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet,

       d) Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.

e) Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

(3)  Die Aufnahme von nicht im Gebiet des Marktes wohnenden Kindern kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden, wenn der Platz für ein im Gebiet des Marktes wohnendes Kind  benötigt wird.

(4)   Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe nach Absatz 2.

(5) Die Anmeldung erfolgt jeweils im Frühjahr für das kommende Kindertagesstättenjahr. Vom genauen Zeitpunkt der Anmeldungstermine werden die Personensorgeberechtigten alljährlich durch ortsübliche Bekanntmachungen in Kenntnis gesetzt. Eine spätere Anmeldung ist möglich. Sie kann jedoch nur dann Berücksichtigung finden, soweit die Plätze noch nicht vergeben sind.

 

      

 

 

 

§ 4 Abwesenheitszeiten/ Krankheit des Kindes

 

(1)   Das Fernbleiben eines Kindes ist der Kindertagesstättenleitung im Laufe der 1. Stunde der Kernzeit des ersten Fehltages bekannt zu geben; dabei soll auch der Grund für das Fernbleiben angegeben werden.

(2)   Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet bzw. ernsthaft erkrankt ist.
Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertagesstätte vom Personensorgeberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nachgewiesen wird.

(3)   Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

 

§ 5 Ausschluss

 

(1)   Der Markt kann vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausschließen

       a) Kinder, die durch ihr Verhalten den Kindertagesstättenbetrieb ernsthaft stören,

       b) Kinder, für die die Benutzungsgebühr trotz Mahnung nicht oder wiederholt nicht rechtzeitig entrichtet wird,

       c) Kinder, die innerhalb von drei Monaten insgesamt über 5 Tage unentschuldigt fehlen

       d) Kinder, bei denen wiederholt und trotz Mahnung festgelegte Bring-, Hol- oder Kernzeiten nicht eingehalten werden oder die gebuchten Betreuungszeiten überschritten werden.

 

§ 6 Kündigung durch Pesonensorgeberechtigte

 

Die Kündigung durch Personensorgeberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

 

§ 7 Ordnungsvorschriften

 

(3)   Ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Gruppe der Kindertagesstätte besteht nicht. Die Kindertagesstättenleitung kann auch während des Kindertagesstättenjahres aus organisatorischen Gründen die Gruppeneinteilung verändern.

(3)   Auf dem gesamten Gelände der Kindertagesstätten herrscht Rauchverbot. Dies gilt auch bei Veranstaltungen außerhalb der Öffnungszeiten.

 

 

§ 8 Benützungsgebühren

 

Für die Benutzung der Gemeindekindertagesstätten werden Benutzungsgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

 

 

Abschnitt 2 – Gemeindekinderkrippe

 

 

§ 9 Besondere Aufnahmevorschriften

 

(1) Die Aufnahme in die Krippe erfolgt regelmäßig auf Probe. Die Probezeit beträgt acht Wochen. Innerhalb der Probezeit ist beiderseits eine jederzeitige Kündigung möglich.

 

§ 10 Öffnungs- und Betreuungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt:

Montag bis Donnerstag je 7.00 bis 16.00,

Freitag je 7.00 bis 15.00 Uhr.

 (2) Die Kinderkrippe übernimmt die Betreuung des Kindes für die gebuchten Betreuungszeiten.

Die Buchung der Betreuungszeiten kann zu folgenden Beginnzeiten erfolgen:

-          7.00 Uhr

-          7.30 Uhr

-          8.00 Uhr

-          8.15 Uhr

Ein Bringen oder Holen der Kinder während der Kernzeiten ist nicht möglich. Die Kernzeiten werden wie folgt festgelegt: 8.30 – 12.30 Uhr sowie 12.35 bis 14.00 Uhr.

Die Buchung der Betreuungszeiten kann zu folgenden Endzeiten erfolgen:

- 12.30 Uhr

- 14.00 Uhr

- 14.30 Uhr

- 15.00 Uhr

- 15.30 Uhr

- 16.00 Uhr.

 

 

(3) Die Kinderkrippe übernimmt die Betreuung des Kindes für die gebuchte Betreuungszeit. Folgende Betreuungszeiten sind möglich:

 

a) 2 gebuchte Tage pro Woche         täglich über 4 bis zu 5 Stunden

                                                  täglich über 5 bis zu 6 Stunden

                                                  täglich über 6 bis zu 7 Stunden

                                                  täglich über 7 bis zu 8 Stunden

                                                  täglich über 8 bis zu 9 Stunden

 

Die Buchung von 2 Tagen/ Woche ist für Montag bis Dienstag oder Donnerstag bis Freitag zulässig.

 

b) 3 gebuchte Tage pro Woche         täglich über 4 bis zu 5 Stunden

                                                  täglich über 5 bis zu 6 Stunden

                                                  täglich über 6 bis zu 7 Stunden

                                                  täglich über 7 bis zu 8 Stunden

                                                  täglich über 8 bis zu 9 Stunden.

Die Buchung von 3 Tagen/ Woche ist für Montag bis Mittwoch oder Mittwoch bis Freitag zulässig.

 

c) 5 gebuchte Tage pro Woche         täglich über 4 bis zu 5 Stunden

                                                  täglich über 5 bis zu 6 Stunden

                                                  täglich über 6 bis zu 7 Stunden

                                                  täglich über 7 bis zu 8 Stunden

   täglich über 8 bis zu 9 Stunden.

 

(3) Ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes läuft die Betreuung zum 31. August des jeweiligen Jahres aus.

 

§ 11 Änderungsbuchungen

Änderungsbuchungen sind im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und mit Zustimmung der Krippenleitung jeweils zum nächsten Monatsersten möglich.

 

§ 12 Mittagessen

Für Krippenkinder besteht gegen Gebühr die Möglichkeit der Teilnahme am Mittagessen.

 

§ 13 Ordnungsvorschriften

       Die Krippenleitung ist schriftlich darüber zu unterrichten, wer zum Abholen des Kindes berechtigt ist. Die Beaufsichtigung der Kinder durch das Krippenpersonal erstreckt sich nur bis zu den festgelegten und bekannt gegebenen Schlusszeiten.

 

Die aktuelle Gebührensatzung finden Sie HIER   als pdf-Dokument.

 

Wartenberg-Innen