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Die nachhaltige Entwicklung und Stärkung unseres Ortskerns ist ein zentrales Anliegen der Gemeinde. Mit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets, dem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) und der Städtebauförderung stehen hierfür wichtige Planungs- und Förderinstrumente zur Verfügung. Sie bilden die Grundlage, um die städtebauliche Entwicklung gezielt zu gestalten, öffentliche Räume aufzuwerten, private Modernisierungsmaßnahmen zu unterstützen und die Attraktivität sowie Zukunftsfähigkeit des Ortszentrums langfristig zu sichern. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, den Zielen der Ortsentwicklung sowie den Fördermöglichkeiten im Sanierungsgebiet.
Mit der Sanierungssatzung legt die Gemeinde ein Gebiet fest, in dem städtebauliche Missstände behoben und die Ortsentwicklung gezielt gefördert werden sollen. Die Satzung bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und ermöglicht den Einsatz von Fördermitteln aus der Städtebauförderung. Ziel ist es, den Ortskern langfristig zu stärken, Gebäude und öffentliche Bereiche aufzuwerten sowie die Lebens- und Aufenthaltsqualität zu verbessern.
Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) bildet die Grundlage für die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gemeinde. Es zeigt Ziele, Maßnahmen und Entwicklungsperspektiven für den Ort auf und dient als Leitfaden für zukünftige Planungen und Investitionen. Im Rahmen des ISEK wurden die Themen Einzelhandel, Innenentwicklung, Barrierefreiheit und Mobilität vertieft betrachtet. Ziel ist es, die Versorgung im Ort zu sichern, die Ortsmitte zu stärken, vorhandene Flächen sinnvoll zu nutzen, Hindernisse im öffentlichen Raum abzubauen und die Verkehrssituation für alle Verkehrsteilnehmenden zukunftsfähig zu gestalten. So trägt das ISEK dazu bei, die Lebensqualität in der Gemeinde langfristig zu erhalten und weiter zu verbessern.
Mit dem Begriff der „Sanierung“ wird häufig die Vorstellung von stark heruntergekommenen Gebieten in Großstädten verbunden. Sanierungsgebiete wurden und werden jedoch in vielen bayerischen Städten und auch kleineren Gemeinden festgelegt, die wie auch Wartenberg weit davon entfernt sind, „heruntergekommen“ zu sein. Der Begriff der Sanierung entstammt dabei dem Baugesetzbuch. Die städtebauliche Sanierung beschreibt in diesem Sinne die Behebung städtebaulicher Mängel. Dazu zählen neben Mängeln an den Gebäuden selbst bspw. auch eine fehlende Aufenthaltsqualität in den öffentlichen Räumen. Ein Sanierungsgebiet legt dabei das Gebiet fest, in dem Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Ein Sanierungsgebiet ist also erst einmal ein Zeichen dafür, dass in einem Gebiet Maßnahmen umgesetzt werden, die die Lebens- und Wohnqualität der dort lebenden Menschen verbessern sollen.
Die Sanierungsmaßnahmen haben zum Ziel, die Ortsmitte langfristig aufzuwerten. Davon profitieren zunächst einmal alle Bürger/-innen und Bewohner. Erfahrungsgemäß wirken sich Sanierungsmaßnahmen auch positiv auf die Werthaltigkeit von Immobilien und Grundstücken aus. In einem Sanierungsgebiet haben Gebäudeeigentümer/-innen die Aussicht auf eine finanzielle Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, sofern sie diese an ihren Gebäuden durchführen möchten. Darüber hinaus bestehen besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten (bspw. §§ 7h, 10f oder 11a
Einkommenssteuergesetz).
Gemäß §7h EStG können die Kosten für sanierungsbedingte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen als erhöhte steuerliche Abschreibung innerhalb von 12 Jahren voll abgesetzt werden, zunächst 8 Jahre lang mit 9% und dann 4 Jahre mit 7% der anerkannten Baukosten. Alternativ kommen die Vorschriften der §§ 10f und 11a EStG hinzu. Nach §11a kann reiner Erhaltungsaufwand – also ohne wesentliche Verbesserung wie bei der Modernisierung/ Instandsetzung – sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden, wobei eine Verteilung auf mehrere Jahre möglich ist. Für Selbstnutzerinnen und Selbstnutzer gibt es noch die Möglichkeit, gemäß 10f EStG insgesamt 90% der Sanierungsaufwendungen – zehn Jahre lang mit jeweils 9% Prozent – wie Sonderausgaben abzusetzen.
Die besonderen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sowie ggf. individuelle Förderungen kommen für Maßnahmen bei Gebäuden in Betracht, die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen. Begünstigt sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB oder Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll. Zudem muss die Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahme den festgesetzten Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Sanierung entsprechen.
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