Das Standesamt Wartenberg begleitet Sie durch die wichtigsten Lebensereignisse, von der Geburt bis zum Tod. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Beurkundungen, Geburt, Eheschließung, Sterbefall, Kirchenaustritt und Namenserklärungen.
Beantragung & Gebühren
Beurkundung & Anzeige
Anmeldung & Termine
Beurkundung & Unterlagen
Erklärung & Gebühren
Alle Erklärungsarten
Geschlecht & Vornamen
Urkunden
Wo bekomme ich Urkunden?
Maßgebend ist der tatsächliche Ort des Ereignisses (Geburt, Heirat, Tod). Ist die Urkunde bereits digital erfasst (alle Beurkundungen ab 2009), können Sie diese unabhängig vom Ort beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen.
Wer bekommt Urkunden?
Urkunden erhalten Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge. Andere Personen benötigen ein nachgewiesenes rechtliches Interesse oder eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten.
Wie beantragen?
Online
BürgerservicePortal, rund um die Uhr verfügbar
Schriftlich
Per Brief an das Standesamt
Persönlich
Mit Termin beim Standesamt
Frist: Bearbeitungszeit bei schriftlicher/Online-Beantragung: ca. 2 Wochen zzgl. Postweg.
Die Gebührenpflicht besteht auch bei Ablehnung / Rückzug des Antrages. Eine Erstattung ist nicht möglich.
Im Internet bieten private Portale Urkundenbestellungen an. Diese stehen nicht in Verbindung mit dem Standesamt Wartenberg und können höhere Kosten verursachen.
Telefonische Beantragung und telefonische Auskünfte aus Personenstandsregistern sind aus Datenschutzgründen nicht möglich.
Gebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterberegister u.a.) | 12,00 € |
| Auskunft aus einer Sammelakte | 15,00 € |
| Auskunft nach archivrechtlichen Vorschriften | 15,00 € |
| Suchgebühr (bei fehlenden Angaben) | 15,00 € je Viertelstunde |
Geburt
Das Standesamt Wartenberg beurkundet die Geburt eines Kindes, wenn dieses im Gemeindegebiet Berglern, Langenpreising oder Wartenberg geboren wurde.
Frist: Geburt innerhalb von 1 Woche beim Standesamt des Geburtsortes anzuzeigen
Auch Kinder, die nicht lebend zur Welt kommen, werden registriert.
Hausgeburt
Bei einer Hausgeburt müssen die Eltern die Geburt persönlich beim Standesamt anzeigen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung der Hebamme
- Personalausweise / Reisepässe der Eltern
- Geburtsurkunden beider Eltern oder Eheurkunde (bei verheirateten Eltern)
- Ggf. Vaterschaftsanerkennung
- Schriftliche Erklärung über Vor- und Familiennamen des Kindes
Die Vornamenswahl ist mit Unterzeichnung der Geburtsanzeige verbindlich. Die Beurkundung erfolgt erst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Anerkennung einer Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Bei nicht verheirateten Eltern ist eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlich, auch vor der Geburt möglich.
Für die Sorgerechtserklärung liegt die Zuständigkeit beim Jugendamt des Landratsamtes Erding. Nähere Infos erhalten Sie auf der Homepage des Landratsamtes Erding.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweise / Reisepässe der Eltern
- Ggf. Aufenthaltstitel
- Geburtsurkunde des Vaters
- Angabe ggf. Nachweis über Familienstand der Mutter
- Angabe des Geburtstermins oder Geburtsurkunde des Kindes
Zuständig: Jugendamt, Amtsgericht, Standesamt und Notar.
Nachbeurkundung ausländischer Geburten
Die Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt ist nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein (z. B. für eine deutsche Geburtsurkunde). Voraussetzung: das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Nachbeurkundung kann direkt beim Standesamt oder über die deutsche Auslandsvertretung beantragt werden.
Bitte wenden Sie sich telefonisch (08762 / 7309-461 oder -464) oder per E-Mail (standesamt@vg-wartenberg.de) an uns, falls Sie nähere Informationen benötigen.
Gebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Ausstellung einer Geburtsurkunde | 12,00 € |
| Beurkundung Vaterschaftsanerkennung | gebührenfrei |
| Erklärung zur Namensführung eines Kindes | 30,00 € |
| Erklärung zum Geschlecht und zu Vornamen (SBGG) | 30,00 € |
| Bescheinigung über Namensführung des Kindes | 12,00 € |
| Bescheinigung über Änderung nach SBGG | 12,00 € |
| Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland | 70,00 € |
Eheschließung
Anmeldung zur Eheschließung
Die Anmeldung erfolgt beim Standesamt des Haupt- oder Nebenwohnsitzes, in der Regel persönlich durch beide Verlobten. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin. Die Anmeldung kann frühestens sechs Monate vor dem Trauungstermin erfolgen und ist sechs Monate gültig.
Falls eine der Personen die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ist ein amtlich bestellter und vereidigter Übersetzer erforderlich, auch bei der Trauung selbst.
Die Anmeldung der Eheschließung ist auch über das Bürgerserviceportal möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie trotzdem alle Unterlagen im Original vorlegen müssen.
Erforderliche Unterlagen
Deutsche Staatsangehörige reichen folgende Unterlagen ein:
- Ausweis/Pass beider Eheschließenden
- beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister, erhältlich beim Standesamt am Ort der Geburt
- erweiterte Meldebescheinigung, erhältlich beim Meldeamt des Hauptwohnsitzes (muss bei Hauptwohnung in Berglern, Langenpreising oder Wartenberg nicht gesondert beschafft werden)
- ggf. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
- ggf. beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk, erhältlich beim Standesamt der früheren Eheschließung
- ggf. Scheidungsurteil
Unionsbürger benötigen grundsätzlich:
- Personalausweis oder Reisepass beider Eheschließenden
- Geburtsurkunde (bei Geburt in Deutschland: beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister, erhältlich beim Standesamt am Ort der Geburt)
- Ggf. Eheurkunde (bei Eheschließung in Deutschland: beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk, erhältlich beim Standesamt der früheren Eheschließung)
- Ggf. Scheidungsurteil
- Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes
Alle ausländischen Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung von einem anerkannten und beeidigten Dolmetscher vorzulegen. Internationale Urkunden bedürfen keiner Übersetzung.
Stellt das Heimatland kein Ehefähigkeitszeugnis aus, ist ein Befreiungsverfahren erforderlich. Dieses wird über das Standesamt beim Oberlandesgericht beantragt. Je nach Heimatland können weitere Unterlagen nachgefordert werden. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte vorab telefonisch bzw. per E-Mail an uns.
Wenn Sie oder Ihr Partner / Ihre Partnerin aus einem Land außerhalb der EU stammen, wenden Sie sich bitte vorab (08762 / 7309-461 oder -464) oder per E-Mail (standesamt@vg-wartenberg.de) an uns: der Ablauf kann abweichen.
Trauungstermine
Die Terminvergabe erfolgt grundsätzlich mit der Anmeldung. Vorab ist eine schriftliche Anfrage zur Terminverfügbarkeit möglich. Reservierungen sind maximal ein Jahr im Voraus möglich.
- Trauungen finden generell Montag bis Freitag statt
- Samstagstermine stehen Paaren mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Standesamts Wartenberg zur Verfügung
Trauzeugen
Gesetzlich sind zwei Trauzeugen vorgesehen. Weitere Personen können auf einem inoffiziellen Formular unterzeichnen.
Trauzeugen müssen in Deutschland volljährig sein, am Tag der Eheschließung ein gültiges Ausweisdokument vorlegen und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein, da ein offizielles Dokument unterzeichnet wird.
Individuelle Trauansprache
Für eine persönliche Ansprache füllen Sie bitte den Fragebogen aus und senden ihn spätestens drei Wochen vor dem Trauungstermin zu.
Eheschließung/Scheidung im Ausland in das Melderegister eintragen lassen
Eine im Ausland geschlossene Ehe oder Scheidung sollte in Deutschland eingetragen werden. Bitte ändern Sie Ihren Familienstand im Melderegister. Zuständig ist das Bürgerbüro.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis / Reisepass
- internationale Heiratsurkunde oder Heiratsurkunde mit Übersetzung ins Deutsche im Original (ggf. mit Apostille/Legalisation)
- Scheidungsurteil mit Übersetzung ins Deutsche
- eventuell Anerkennung durch das Oberlandesgericht
- EU-Scheidung: Scheidungsurteil in deutscher Übersetzung oder Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003, erhältlich beim Scheidungsgericht
Alle ausländischen Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung von einem anerkannten und beeidigten Dolmetscher eines EU-Landes vorzulegen. Internationale Urkunden bestimmter Länder bedürfen keiner Übersetzung.
Möglicherweise sind darüber hinaus gehende Unterlagen und eine erweiterte Prüfung im Einzelfall erforderlich.
Ehefähigkeitszeugnis für die Eheschließung im Ausland
Möchten Sie als deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehöriger im Ausland heiraten, benötigen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses bescheinigt, dass der Eheschließung nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Das Standesamt prüft dabei die Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht für beide Partner, auch wenn der andere Partner keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Ehefähigkeitszeugnis wird beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragt.
Erforderliche Unterlagen
Deutsche Staatsangehörige reichen folgende Unterlagen ein:
- Ausweis/Pass beider Eheschließenden
- beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister, erhältlich beim Standesamt am Ort der Geburt (darf am Tag der Eheschließung maximal 6 Monate alt sein)
- erweiterte Meldebescheinigung, erhältlich beim Meldeamt des Hauptwohnsitzes (muss bei Hauptwohnung in Berglern, Langenpreising oder Wartenberg nicht gesondert beschafft werden) (darf am Tag der Eheschließung maximal 6 Monate alt sein)
- ggf. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
- ggf. beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk, erhältlich beim Standesamt der früheren Eheschließung (darf am Tag der Eheschließung maximal 6 Monate alt sein
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte vorab telefonisch bzw. per E-Mail an uns.
Nachbeurkundung ausländischer Eheschließung
Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein (z. B. für eine deutsche Eheurkunde). Voraussetzung: einer der Eheleute besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte wenden Sie sich telefonisch (08762 / 7309-461 oder -464) oder per E-Mail standesamt@vg-wartenberg.de an uns, falls Sie nähere Informationen benötigen.
Gebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Anmeldung der Eheschließung | 55,00 € |
| Anmeldung der Eheschließung mit Auslandsbeteiligung (mind. eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit) | 85,00 € |
| Persönliche Beratung über Ehevoraussetzungen | 25,00 € |
| Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Eheschließung im Ausland) | 55,00 € |
| Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Eheschließung im Ausland) mit Auslandsbeteiligung (mind. eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit) | 85,00 € |
| Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung im Ausland | 55,00 € |
| Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (mind. eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit) | 85,00 € |
| Eheschließung Mo bis Do (außerhalb der Dienstzeiten) | 20,00 € |
| Eheschließung Freitag (außerhalb der Dienstzeit) | 40,00 € |
| Eheschließung Sam-, Sonn- oder Feiertags | 70,00 € |
| Trauung am Nikolaiberg | 140,00 bis 180,00 € |
| Trauung im Wittelsbacher Saal | 25,00 € |
| Versicherung an Eides Statt | 25,00 € je Viertelstunde |
| Eheurkunde | 12,00 € |
Sterbefälle
Das Standesamt Wartenberg beurkundet den Tod einer Person, wenn diese im Gemeindegebiet Berglern, Langenpreising oder Wartenberg verstorben ist. Ein Sterbefall bedeutet immer eine Ausnahmesituation. Die Mitarbeiter des Standesamtes helfen Ihnen in dieser schweren Stunde gerne weiter.
In der Regel übernimmt ein Bestattungsinstitut die Anzeige des Sterbefalles und die Ausstellung der Sterbeurkunden. Sie müssen sich in diesem Fall nicht selbst um die Formalitäten kümmern.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde der verstorbenen Person
- Eheurkunde, beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder Familienstammbuch
- Ggf. Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten (bei Verwitweten)
- Ggf. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (bei Geschiedenen)
- Ggf. Einbürgerungsurkunde, Flüchtlingsausweis oder Registrierschein
- Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person
- Ausländische Urkunden mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer
Die Beurkundung erfolgt erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Sterbefallanzeige kann durch Kliniken, Bestattern und Sterbeeinrichtungen mit einem ELSTER-Unternehmenskonto auch über das BürgerservicePortal übersandt werden.
Fehlgeburt (Sternenkind)
Betroffene Eltern können die Geburt beim zuständigen Standesamt anzeigen und eine Bescheinigung ausstellen lassen. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bereich die Fehlgeburt erfolgte.
Leichenpass
Zur Überführung einer verstorbenen Person innerhalb des Bundesgebiets oder ins Ausland ist ein Leichenpass erforderlich. Das überführende Unternehmen ist verpflichtet, das Standesamt Wartenberg unverzüglich über die beabsichtigte Überführung sowie Transportroute und Zieldaten zu informieren.
Erforderliche Unterlagen
- Todesbescheinigung
Bei Überführungen ins Ausland muss das Standesamt auf der Todesbescheinigung die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung vermerkt haben. - bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes: Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung
- Sofern bereits vorhanden: alle notwendigen Unterlagen zur Beurkundung eines Sterbefalls
Gebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Ausstellung einer Sterbeurkunde | 12,00 € |
| Nachträgliche Beurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalls eines Deutschen | 50,00 € |
| Bescheinigung für Sternenkinder (Fehlgeburt) | 12,00 € |
| Ausstellung eines Leichenpasses | 50,00 € |
| Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalls | 12,00 € |
Kirchenaustritt
Der Kirchenaustritt kann nicht online erklärt werden, weder per Brief noch per Mail. Eine schriftliche Erklärung entspricht nicht der vorgeschriebenen Form.
Wer aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) austreten möchte, erklärt dies:
- persönlich und mündlich beim Standesamt des Haupt- oder Nebenwohnsitzes, oder
- schriftlich bei einem Notar in Deutschland (die Urkunde muss anschließend ans zuständige Standesamt weitergeleitet werden)
Der Austritt wird mit dem Tag der Erklärung wirksam (bei Notar: mit Zugang beim Standesamt). Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam wird.
Kirchenaustritt bei Kindern
- Unter 12 Jahren: Erklärung durch die sorgeberechtigten Eltern / den gesetzlichen Vertreter
- Ab 12 Jahren: gemeinsam mit den sorgeberechtigten Eltern / dem gesetzlichen Vertreter
- Ab 14 Jahren: eigenständig, ohne gesetzlichen Vertreter
Wohnsitz im Ausland
Bei Wohnsitz im Ausland ist das Standesamt München zuständig, Voraussetzung: deutsche Staatsangehörigkeit und zum Erklärungszeitpunkt in Bayern kirchensteuerpflichtig (Nachweis erforderlich).
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Taufbescheinigung oder Angabe des Taufortes
- ggf. Nachweis über das Sorgerecht (bei Kindern)
Kirchenaustrittsbescheinigung
Wenn Sie bereits aus der Kirche ausgetreten sind, bekommen Sie auf Wunsch eine Austrittsbescheinigung. Falls Sie diese Bescheinigung nicht (mehr) besitzen, können Sie diese erneut beantragen.
Die Bescheinigung kann grundsätzlich nur von dem Standesamt ausgestellt werden, bei dem Sie den Kirchenaustritt erklärt haben
Gebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Aufnahme der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung | 25,00 € |
| Schriftliche Bestätigung über die Austrittserklärung (auch nachträglich) | 10,00 € |
Namenserklärung
Das Standesamt beurkundet verschiedene Arten von Namenserklärungen. Die erforderlichen Unterlagen variieren je nach Art der Erklärung. Die wichtigsten finden Sie unten je Erklärungsart aufgeführt.
Vornamensortierung
Personen, deren Name deutschem Recht unterliegt, können die Reihenfolge ihrer Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen. Eine Änderung der Schreibweise oder das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.
Für Kinder unter 14 Jahren wird die Erklärung vom Sorgeberechtigten abgegeben. Wenn ein Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, muss es die Erklärung selbst abgeben, braucht aber die Zustimmung des/der Sorgeberechtigten. Alle Personen, die an der Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen mitwirken, müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen.
Erforderliche Unterlagen
- Deutscher Reisepass oder Personalausweis oder
- Ausweis für Staatenlose oder heimatlose Ausländer oder
- Ausweis für Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge
- Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Nachweis des Sorgerechts im Falle einer Zustimmungserklärung
Bestimmung eines Ehenamens
Der Ehename ist der gemeinsam geführte Familienname in der Ehe. Er kann bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt bestimmt werden. Seit dem 01.05.2025 ist auch ein Doppelname (aus den Geburtsnamen beider Ehegatten, verbunden durch Bindestrich) möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde
- Vorsprache beider Ehepartner
Hinzufügung/Widerruf eines Begleitnamens
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (Begleitname). Die Hinzufügung kann einmalig widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist danach nicht mehr möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde
Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung
Nach Auflösung der Ehe kann der geschiedene Ehegatte seinen Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wieder annehmen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch das Standesamt oder einen Notar.
Erforderliche Unterlagen
- Heiratsurkunde und Scheidungsurkunde oder
- Auszug aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk
Einbenennung
Durch die Einbenennung erhalten Stiefkinder den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten. Das Kind muss im Haushalt leben, ledig, minderjährig sein und, ab dem fünften Lebensjahr, zustimmen.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ggf. Scheidungsurteil
- Ggf. Nachweis über das Sorgerecht
Rückbenennung
Wird die Ehe zwischen dem Elternteil und dem Stiefelternteil aufgelöst, kann die Einbenennung rückgängig gemacht werden. Das Kind erhält dann wieder seinen früheren Familiennamen.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Ggf. Scheidungsurteil
- Ggf. Nachweis über das Sorgerecht
Namensangleichung (z. B. Einbürgerung)
Personen, die nach Einbürgerung oder aufgrund ausländischen Namensrechts einen fremdländischen Namen führen, können diesen an die deutsche Namensform angleichen (z. B. durch Ablegung eines Vaterskennzeichens, Annahme der deutschen Namensform oder Wahl eines Vor- oder Familiennamens). Das Standesamt berät Sie gerne zu den Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall.
Erforderliche Unterlagen
- Geburts- und/oder Eheurkunde
- Ggf. Einbürgerungsurkunde
Gebühr
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Namenserklärung | 30,00 € |
| Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen | 60,00 € |
| Beurkundung einer Zustimmungserklärung | 30,00 € |
| Bescheinigung über die Namenserklärung | 12,00 € |
| Geburts- oder Eheurkunde | 12,00 € |
Anpassung des Geschlechtereintrags und Vornamens (Selbstbestimmungsgesetz)
Ihr amtlich eingetragenes Geschlecht entspricht nicht Ihrer Persönlichkeit? Dann können Sie bestimmen, wie Ihr Geschlecht und ihr Vorname zukünftig angegeben werden.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) gilt auch für ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufentalt in Deutschland, wenn sie das deutsche Recht wählen und bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. Die Änderung des Eintrags des Geschlechts und der Vornamen wird aber möglicherweise im Heimatland nicht anerkannt. Bitte sprechen Sie uns für Ihren konkreten Fall direkt an.
Ablauf
- Schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Standesamt
- Frühestens drei Monate nach der Anmeldung: Beurkundung der Erklärung
- Die Anmeldung verfällt nach sechs Monaten ohne Erklärung
- Es sind keine medizinischen Unterlagen erforderlich
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde (ggf. mit Übersetzung)
- Bei Minderjährigen unter 14 Jahren:
- Nachweis des Sorgerechts,
- Zustimmung des Sorgeberechtigten und persönliche Zustimmung des Kindes erforderlich
- Bei Minderjährigen ab 14 Jahren:
- Zustimmung des Sorgeberechtigten; Jugendliche geben die Erklärung selbst ab
Gebühr
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Niederschrift über mündliche Anmeldung | 25,00 € |
| Beurkundung der Erklärung zum Geschlecht und zum Vornamen | 60,00 € |
| Bescheinigung über die Änderung oder Urkunde | 12,00 € |
Kontakt & Terminvereinbarung
Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg
Standesamt
Marktplatz 8, 85456 Wartenberg
Tel.: 08762 / 7309-0
E-Mail: standesamt@vg-wartenberg.de
Alternativ telefonisch: 08762 / 7309-0