Sanierungssatzung & Ortsentwicklung

Die nachhaltige Entwicklung und Stärkung unseres Ortskerns ist ein zentrales Anliegen der Gemeinde. Mit der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebiets, dem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) und der Städtebauförderung stehen hierfür wichtige Planungs- und Förderinstrumente zur Verfügung. Sie bilden die Grundlage, um die städtebauliche Entwicklung gezielt zu gestalten, öffentliche Räume aufzuwerten, private Modernisierungsmaßnahmen zu unterstützen und die Attraktivität sowie Zukunftsfähigkeit des Ortszentrums langfristig zu sichern. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, den Zielen der Ortsentwicklung sowie den Fördermöglichkeiten im Sanierungsgebiet.

Sanierungssatzung

Mit der Sanierungssatzung legt die Gemeinde ein Gebiet fest, in dem städtebauliche Missstände behoben und die Ortsentwicklung gezielt gefördert werden sollen. Die Satzung bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und ermöglicht den Einsatz von Fördermitteln aus der Städtebauförderung. Ziel ist es, den Ortskern langfristig zu stärken, Gebäude und öffentliche Bereiche aufzuwerten sowie die Lebens- und Aufenthaltsqualität zu verbessern.

Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK)

Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) bildet die Grundlage für die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gemeinde. Es zeigt Ziele, Maßnahmen und Entwicklungsperspektiven für den Ort auf und dient als Leitfaden für zukünftige Planungen und Investitionen. Im Rahmen des ISEK wurden die Themen Einzelhandel, Innenentwicklung, Barrierefreiheit und Mobilität vertieft betrachtet. Ziel ist es, die Versorgung im Ort zu sichern, die Ortsmitte zu stärken, vorhandene Flächen sinnvoll zu nutzen, Hindernisse im öffentlichen Raum abzubauen und die Verkehrssituation für alle Verkehrsteilnehmenden zukunftsfähig zu gestalten. So trägt das ISEK dazu bei, die Lebensqualität in der Gemeinde langfristig zu erhalten und weiter zu verbessern.

Kommunales Förderprogramm Ortsgestaltung/Einzelhandel/Klima

Im Rahmen des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) sind unter anderem die Stärkung des Einzelhandels und der Erhalt des bestehenden Ortsbildes in der Ortsmitte als wichtige Ziele erklärt worden.

Das Kommunale Förderprogramm Ortsgestaltung/Einzelhandel/Klima des Markt Wartenberg unterstützt private Bauherren finanziell bei der Durchführung kleiner privater Maßnahmen zur Erneuerung und Aufwertung ihrer Immobilien, Geschäftsflächen oder Freibereiche.

Ortsgestaltungs-programm

Klimaanpassungs-programm

Geschäftsflächen-programm

Alle Eigentümer von Flurstücken, die innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Zentraler Bereich Marktplatz und Obere Hauptstraße sowie Bereich östlich der Strogenstraße“ gelegenen sind, können unter Beachtung der Förderkriterien Zuschüsse aus dem Kommunalen Förderprogramm in Anspruch nehmen.

Mit den Zuschüssen aus dem Kommunalen Förderprogramm sollen für die Aufwertung und Stärkung der Ortsmitte private Investitionen zur Sanierung und Modernisierung privater Immobilien angeregt werden.

 

Zweck des kommunalen Ortsgestaltungsprogramms ist die funktionale und gestalterische Aufwertung auf Privatgrundstücken und der langfristige Erhalt des besonderen Charakters der Ortsmitte. Unter Berücksichtigung des bestehenden Ortsbildes und der denkmalpflegerischen Gesichtspunkte soll die städtebauliche Entwicklung durch geeignete Erhaltungs-, Erneuerungs- und Gestaltungsmaßnahmen unterstützt werden.

 

Das kommunale Geschäftsflächenprogramm soll den Einzelhandel, die Gastronomie und sonstige Dienstleistungen in der Ortsmitte dauerhaft erhalten und stärken. Die zentrale Versorgungsfunktion der Ortsmitte soll so nachhaltig gesichert und Leerstände vermieden werden.

 

Im Rahmen des kommunalen Klimaanpassungsprogramm sollen private Investitionen in die Entsiegelung von Flächen, Dach- und Fassadenbegrünungen, Baumpflanzungen, das Anlegen von insektenfreundlichen Blühflächen sowie die Anlage von Retentionsflächen und Versickerungsmulden die Wohn- und Aufenthaltsqualität, das Ortsklima verbessern und die Klimaresilienz in der Ortsmitte erhöhen.

Zuschüsse können bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten je Einzelobjekt (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) gewährt werden, jedoch höchstens 5.000,00 € im Ortsgestaltungsprogramm, 2.500,00 € im Klimaanpassungsprogramm und 10.000,00 € im Geschäftsflächenprogramm.

 

Maßnahmen mit Kosten unter 500,00 € werden nicht bezuschusst.

Die Förderung kann auf mehrere Bauabschnitte verteilt werden.

 

Über die Höhe des Zuschusses im Zusammenhang mit der Anerkennung der zuwendungsfähigen Kosten entscheidet der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Marktgemeinde Wartenberg.

 

Die Entscheidung über die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Aufwand der Maßnahme und von der städtebaulichen und gestalterischen Bedeutung der Aufwertungsmaßnahme.

Der Antrag auf Förderung ist, nach vorheriger fachlicher Beratung durch die Sanierungsberatung der Marktgemeinde schriftlich an den Markt Wartenberg, Marktplatz 8, 85456 Wartenberg zu stellen.

  • schriftliches Antragsschreiben
  • Planunterlagen der Maßnahme
  • Maßnahmenbeschreibung
  • Kosten- und Finanzierungsübersicht mit entsprechenden Angebotsunterlagen
  • Nachweis des Preiswettbewerbs anhand von Ausschreibungsunterlagen (Vergleichsangebote, Prüfung und Wertung, Vergabevermerk usw.)
  • Nachweis über die vorherige Fachberatung (§ 6 Abs. 4)
  • Nachweis zu Zuschüssen anderer Stellen, z. B. Bay. Landesamtes für Denkmalpflege usw.
  • Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis oder Baugenehmigung
  • Eigentumsnachweis od. Bevollmächtigung/schriftliche Zustimmung des Eigentümers/in
  • Fotos des Bestandes (Zustand vor der Sanierung)
  • Bauleistungen sind nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben.
  • Vor der Vergabe eines Auftrags sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Unter den eingegangenen Angeboten ist das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. Angebotseinholung, eingegangene Angebote und Auswahlgründe sind zu dokumentieren (ANBest-P, Nr. 7 VV zu Art. 44 BayHO).
  • Mit der Maßnahme darf grundsätzlich erst nach schriftlicher Zustimmung durch Antragsannahme und Inaussichtstellung einer Förderung durch die Marktgemeinde begonnen werden. Ein vorzeitiger Beginn schließt eine Förderung aus.
  • Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten ist der Marktgemeinde der Verwendungsnachweis in Form einer Gesamtabrechnung (mit allen Belegen und Zahlungsnachweisen) vorzulegen. Die Auszahlung der Zuschüsse kann erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen.
  • Mit der Gesamtabrechnung ist eine Dokumentation anhand geeigneter Fotos, die den Zustand vor und nach der Sanierung zeigen, vorzulegen.
  • Die Bindungsfrist seitens der Städtebauförderung beträgt auf Grundlage Nr. 20 Städtebauförderungsrichtlinien 5 Jahre.
  • Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses ist eine sach- und fachgerechte sowie den Vorschriften entsprechende Bauausführung.

Der Umfang der im Kommunalen Förderprogramm zur Verfügung stehenden Zuschüsse richtet sich nach den durch die Regierung von Oberbayern bewilligten Zuwendungen und den im jeweiligen Haushaltsplan der Marktgemeinde bereit gestellten Investitionszuschussmitteln.

Häufige Fragen zur Sanierung - und Antworten

Mit dem Begriff der „Sanierung“ wird häufig die Vorstellung von stark heruntergekommenen Gebieten in Großstädten verbunden. Sanierungsgebiete wurden und werden jedoch in vielen bayerischen Städten und auch kleineren Gemeinden festgelegt, die wie auch Wartenberg weit davon entfernt sind, „heruntergekommen“ zu sein. Der Begriff der Sanierung entstammt dabei dem Baugesetzbuch. Die städtebauliche Sanierung beschreibt in diesem Sinne die Behebung städtebaulicher Mängel. Dazu zählen neben Mängeln an den Gebäuden selbst bspw. auch eine fehlende Aufenthaltsqualität in den öffentlichen Räumen. Ein Sanierungsgebiet legt dabei das Gebiet fest, in dem Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Ein Sanierungsgebiet ist also erst einmal ein Zeichen dafür, dass in einem Gebiet Maßnahmen umgesetzt werden, die die Lebens- und Wohnqualität der dort lebenden Menschen verbessern sollen.

Die Sanierungsmaßnahmen haben zum Ziel, die Ortsmitte langfristig aufzuwerten. Davon profitieren zunächst einmal alle Bürger/-innen und Bewohner. Erfahrungsgemäß wirken sich Sanierungsmaßnahmen auch positiv auf die Werthaltigkeit von Immobilien und Grundstücken aus. In einem Sanierungsgebiet haben Gebäudeeigentümer/-innen die Aussicht auf eine finanzielle Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, sofern sie diese an ihren Gebäuden durchführen möchten. Darüber hinaus bestehen besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten (bspw. §§ 7h, 10f oder 11a
Einkommenssteuergesetz).

Gemäß §7h EStG können die Kosten für sanierungsbedingte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen als erhöhte steuerliche Abschreibung innerhalb von 12 Jahren voll abgesetzt werden, zunächst 8 Jahre lang mit 9% und dann 4 Jahre mit 7% der anerkannten Baukosten. Alternativ kommen die Vorschriften der §§ 10f und 11a EStG hinzu. Nach §11a kann reiner Erhaltungsaufwand – also ohne wesentliche Verbesserung wie bei der Modernisierung/ Instandsetzung – sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden, wobei eine Verteilung auf mehrere Jahre möglich ist. Für Selbstnutzerinnen und Selbstnutzer gibt es noch die Möglichkeit, gemäß 10f EStG insgesamt 90% der Sanierungsaufwendungen – zehn Jahre lang mit jeweils 9% Prozent – wie Sonderausgaben abzusetzen.

 

Die besonderen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sowie ggf. individuelle Förderungen kommen für Maßnahmen bei Gebäuden in Betracht, die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen. Begünstigt sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB oder Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll. Zudem muss die Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahme den festgesetzten Zielen und
Zwecken der städtebaulichen Sanierung entsprechen.